Externer Abfallbeauftragter
In vielen Unternehmen fallen von Verpackungen über Reststoffe aus der Produktion bis hin zu Chemischen Rückständen unterschiedlichste Abfälle an. Handelt es sich dabei – auch nur partiell – um Gefahr Stoffe oder wird insgesamt einen bestimmte Abfallmenge überschritten, muss das Unternehmen zwingend die Position einen Abfallbeauftragten einrichten. Dabei handelt es sich um einen nachweislich fachkundige Person, die innerhalb des Unternehmens unter anderem für die Überwachung der Abfälle von der Entstehung bis zur Verwertung bzw. Entsorgung zuständig ist. Die Gesetzeslage erlaubt es jedoch, den Posten mit einem externen Experten zu besetzen. Hier komme ich ins Spiel. Schließlich kennen ich mich rund ums Thema Abfälle und Entsorgung bestens aus. Somit Sie sich einen Spezialisten als Abfallbeauftragten an die Seite. Alles ganz unbürokratisch und unkompliziert.
Vorteile durch einen externen Abfallbeauftragten
Personelle Entlastung
Sie müssen keinen Beschäftigten für die Tätigkeit als Abfallbeauftragten abstellen. Das heißt, alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können sich aufs Kerngeschäft konzentrieren.
Garantierte Rechtssicherheit
Sie kommen allen Anforderungen des geltenden Kreislaufwirtschafsgesetzes (KrWG) nach und sind hier auch bei neuen Gesetzesvorgaben stets auf der sicheren Seite.
Nachhaltiger Wissentransfer
Sie holen sich weitreichende Entsorgungskompetenz ins Unternehmen, die Ihnen hilft, Verbesserungspotenziale optimal zu erkennen und auszuschöpfen.
Mehr Effizienz & Umweltschutz
Letztlich wird Ihr Unternehmen nachweislich klima- und ressourcenschonender. Verbesserte Stoffströme machen sich zudem oft in Form geringerer Entsorgungskosten bezahlt.
Zu den Aufgaben eines Abfallbeauftragten gehören u.a. folgende Pflichten
- Überwachung der abfallströme von Ihrer Entstehung bis zur Verwertung / Beseitigung (§60 KrWG Abs. 1 Nr. 1)
- Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des KrWG und der dazu gehörenden Rechtsverordnung (§60 KrWG Abs. Nr.2)
- Überwachung der Erfüllung erteilter Bedingungen und Auflagen (§60 KrWG Abs. Nr.2)
- Aufklärung der Betriebsangehörigen über Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit, die von den Abfällen ausgehen können, sowie über Einrichtungen und Maßnahmen zur Verhinderung von Beeinträchtigungen ($60 KrWG Abs. Nr.3)
- Hinwirken auf die Einführung umweltfreundlicher und Abfallarmer Produktionsverfahren und Produkte sowie Mitwirkung daran (§60 KrWG Abs. Nr. 4,5)
- Erstellung des Jahresberichts über getroffene beabsichtige Maßnahmen (§60 KrWG Abs. Nr.2)
Neben den Pflichten hat der Abfallbeauftragte auch Rechte, insbesondre
- Vortragsrecht bei der Geschäftsleitung
- Recht auf Unterstützung bei der Erfüllung seiner Aufgaben
- Teilnahme an Schulungen
- Stellungnahme vor der Einführung von Verfahren und Erzeugnissen
- besonderer Kündigungsschutz